Krankheiten
Entschuldigung
Wenn Ihr Kind wegen Erkrankung am Schulbesuch verhindert ist, bitten wir Sie, dies am ersten Tag der Krankheit der Schule bis 7.45 Uhr zu melden.
Sie können dies am einfachsten über unser Webformular in "elternnachricht" erledigen. Für alle Entschuldigungen gilt: Sie müssen Ihr Kind täglich neu entschuldigen, außer Sie geben an wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauern wird. Dauert die Krankheit dann länger als angegeben, ist erneut eine Entschuldigung nötig.
Ab dem vierten Krankheitstag legen Sie bitte bei der Klassleitung eine schriftliche Bescheinigung Ihres Kinderarztes vor, aus der hervorgeht, seit wann und wie lange das Kind voraussichtlich nicht am Unterricht teilnehmen kann.
Meldepflichtige Krankheiten
Ziel des Infektionsschutzgesetzes ((IfSG) ist es, die Ansteckungsgefahr für andere zu reduzieren. Die meldepflichtigen Krankheiten können im Einzelfall besonders schwer verlaufen und zu Komplikation und bleibenden Schäden führen. Durch die Einhaltung der Richtlinien gelingt es, die Weiterverbreitung von Krankheiten einzudämmen oder ganz zu verhindern. Das Gesetz legt fest, dass Ihr Kind bei bestimmten Erkrankungen nicht in die Schule gehen darf. Mehr dazu im Merkblatt des Robert Koch Institutes zum Infektionsschutzgesetz. Informationen über meldepflichtige Infektionskrankheiten nach § 34 IfSG finden Sie auch bei der Abteilung für Infektionsschutz des Gesundheitsamts Ebersberg, Tel: 08092/823-377, Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Hier finden Sie auch Merkbklätter zu jeder meldepflichtigen Krankheit sowie weiteren Erkrankungen (z.B. Hand-Fuß-Mund, Ringelröteln, Bindehautentzündung).
Wichtig: Sollte Ihr Kind an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt sein, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen! Meldepflichtige Krankheiten sind u.a..: Läuse, Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln, Scharlach (Streptokokken), Windpocken, Diphterie, Meningitis, Typhus, Hepatitis A und E. Eine Meldepflicht besteht auch, wenn im häuslichen Umfeld eine Person an einer dieser Erkrankungen leidet! So lange Ihr Kind ansteckend ist, darf es den Unterricht nicht besuchen. Eine Wiederzulassung zum Unterricht kann erst erfolgen, wenn ein ärztliches Attest bescheinigt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr vorliegt. Dieses Attest geben Sie bitte der jeweiligen Klassleitung. Diese Regelung gilt seit Mai 2018 auch für Windpocken! Die Schule ist verpflichtet, bei jedem Verdacht oder bei Erkrankung an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit unverzüglich das Gesundheitsamte zu informieren.
Über das aktuelle Vorgehen bei einem positiven Corona-Test wurden Sie in einem Elternanschreiben eigens informiert.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben Ihres Kindes werden wir Sie sofort nach Unterrichtsbeginn telefonisch benachrichtigen, dass Ihr Kind nicht erschienen ist und nachforschen, wo Ihr Kind geblieben ist. Gegebenenfalls sind wir gezwungen die Polizei einzuschalten.