Satzung des Fördervereins „Grundschule Zorneding e.V.“
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§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Förderverein Grundschule Zorneding e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in 85604 Zorneding.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, die allgemein bildenden und erzieherischen Aufgaben und Ziele der Grundschule Zorneding durch Geldzuwendungen zu fördern und zur neuzeitlichen Ausgestaltung durch Sachzuwendungen beizutragen. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig.Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht nach ihrem Ausscheiden.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
- Mitglied kann jede unbescholtene, natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es wird zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern unterschieden. Juristische Personen, Körperschaften, Handelsgesellschaften oder andere Personenvereinigungen können ausschließlich Fördermitglieder werden. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen.
- Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Er entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit.
- Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem / der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
- Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 8 Wochen nach Zugang beim Vorstand, so gilt die Mitgliedschaft als genehmigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Förderverein endet:
- durch freiwilligen Austritt mit einer Frist von 4 Wochen zum Schuljahresende, das Recht der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt;
- durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit);
- durch Ausschluss
Der Ausschluss kann mit einfacher Mehrheit vom Vereinsvorstand erklärt werden durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller evtl. bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins in keinem Fall eine Rückerstattung von Spenden oder Mitgliedsbeiträgen. Dem Schulverein leihweise gegebene Sacheinlagen werden zurückerstattet.
§ 6 Geschäfts- und Rechnungsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr, das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Geldbeitrag zu zahlen. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag pro Schuljahr, dessen jährliche Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung durch einfachen Mehrheitsbeschluss festgesetzt wird.
- Der Beitrag wird grundsätzlich durch Lastschrift eingezogen. Alles weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins.
- Kosten, die durch nicht fristgerechte Zahlung verursacht werden, können dem Mitglied belastet werden.
- Der Vorstand kann im besonders gelagerten Einzelfall einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag festsetzen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Jahresbeitrags.
- Der Vorstand darf freiwillige Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern annehmen. Auch diese freiwilligen Spenden dürfen nur zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zweckes des Vereins verwendet werden.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsvorstand
Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§9 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand des Vereines mindestens einmal in zwei Jahren einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand in Textform einzuberufen, auch durch
elektronische Medien, unter Angabe von Tagesordnung, Zeit und Ort, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen. - Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
- Wahl des Vorstandes
- Prüfung des Jahresberichtes und der Kassenführung - Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Erteilung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung
- Wahl der Kassenprüfer - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder oder von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
- Sofern nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Der Protokollführer sowie der Versammlungsleiter werden zu Beginn der Sitzung vom Vorstand benannt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß ergangen ist, und mindestens 3 ordentliche Mitglieder anwesend sind.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem /der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schatzmeister/in
- als Beisitzer
- ein Mitglied der Schulleitung und ein vom Elternbeirat delegiertes Mitglied
Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer oder deren Stellvertretern zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit mittels Stimmzettel gewählt. Auf Wunsch aller Anwesenden kann die Wahl per Akklamation durchgeführt werden.
Die Leitung der Wahl hat ein aus der Mitgliederversammlung berufener Wahlleiter.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist bei Bedarf auch durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Vertreter einzuberufen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 11 Vertretungsbefugnis
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter jeweils einzeln vertreten.
Im Innenverhältnis gilt: Ist der 1. Vorsitzende zur Vertretung des Vereins verhindert, wird der Verein durch den Stellvertreter oder den Kassenwart vertreten. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln, sofern die vorzunehmenden Geschäfte einen Wert von 250,00 € nicht übersteigen.
Für die Vornahme von Geschäften, die den Wert von € 250,00 übersteigen, ist die Zustimmung des Gesamtvorstands notwendig.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Kassenführung des Vereins prüfen.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und haben ihren Bericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 13 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
- Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so wird 30 Minuten später eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Zorneding, verbunden mit der Auflage, dass sie es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn der Ziele des bisherigen Vereins zu verwenden hat.
Das gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung einstimmig eine Änderung des Vereinszweckes beschließt, die vom Finanzamt nicht als allgemeinnützig anerkannt wird.
§ 15 Anwendung der Regelung des BGB, salvatorische Klausel
Soweit die Satzung keine anderweitige Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.
Ist eine Regelung dieser Satzung nichtig, bleibt die übrige Satzung davon unberührt gültig und an Stelle der fraglichen Regelung tritt automatisch diejenige rechtsgültige Regelung, die der wirtschaftlichen Bedeutung der fraglichen Regelung am nächsten kommt und dabei die Gemeinnützigkeit des Vereins voll gewährleistet.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag der Änderung in Kraft.
Zorneding, den 19.04.2018